1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Kurierfahrer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 4. Juni 2022 verletzte er sich bei einem Sturz an der linken Schulter und am linken Knie. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus.