Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.581 / KB / GM Art. 79 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Esther Ebinger-Michel, Fürsprecherin, c/o CAP Rechtsschutz, Länggassstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Kurierfahrer ange- stellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 4. Juni 2022 verletzte er sich bei einem Sturz an der linken Schulter und am linken Knie. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen und richtete hierfür vo- rübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach medizini- schen Abklärungen verneinte sie mit Mitteilung vom 14. März 2023 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 30. Juli 2022 noch bestehenden Beschwerden am linken Knie und dem genannten Un- fallereignis und lehnte diesbezüglich ihre Leistungspflicht, unter Verzicht auf eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen, ab. Die für die weiteren Beschwerden erbrachten vorübergehenden Leistungen stellte sie daraufhin per 29. Februar 2024 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2024 mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 12 % beruhende Invalidenrente sowie eine In- tegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Ein- spracheentscheid vom 19. November 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen betreffend die Invalidenrente erhobene Einsprache ab. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 19. November 2024 sei aufzuheben. 2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen sei Herrn A._____ eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 25 % auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt habe, indem diese im Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 279) zu seinen Ausführungen in der Ein- sprache keine Stellung genommen habe (Beschwerde S. 4, 6). -3- 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da- raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). 1.3. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hat sie sich doch in ihrer Erwä- gung 5 mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und ihren Ent- scheid hinreichend begründet, so dass es diesem möglich war, den Ein- spracheentscheid sachgerecht anzufechten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erken- nen. 2. Streitig und zu prüfen ist sodann (einzig), ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (VB 279) zu Recht eine auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 12 % be- ruhende Invalidenrente zugesprochen hat. Die zugesprochene Integritäts- entschädigung blieb hingegen bereits im Einspracheverfahren unangefoch- ten (vgl. VB 255; vgl. auch Beschwerde S. 3); insoweit ist die Verfügung vom 9. Februar 2024 (VB 248) damit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 8C_68/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). 3. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invali- denrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). -4- 4. 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 4. Juni 2022 bzw. der dabei erlittenen Schulterverletzung zu- gesprochenen Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2024 einstellte (VB 231), nachdem von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers mehr erwartet werden konnte (vgl. VB 227 S. 10). Zudem hatte die SVA Aargau, IV-Stelle, Aarau, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2023 ab 1. April 2023 eine ganze Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. VB 136 S. 1; 179). Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers ab dem 1. März 2024, was von diesem – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.2. Der zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente relevante medi- zinische Sachverhalt ist gestützt auf die Akten erstellt und auch unumstrit- ten. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätig- keit als Kurierfahrer unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (VB 227 S. 10; vgl. auch VB 171 S. 4). In einer den unfallbedingten funktionellen Ein- schränkungen der linken Schulter angepassten Tätigkeit ist er spätestens seit dem 12. Januar 2024 zu 100 % arbeitsfähig (VB 227 S. 10). Als ange- passt gilt eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wobei mittelschwere Ar- beiten höchstens bis Lendenniveau und leichte Arbeiten höchstens bis Schulterniveau möglich sind. Nicht zumutbar sind Überkopfarbeiten, Tätig- keiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extre- mität oder mit Ziehen und/oder Stossen von schweren und sehr schweren Lasten mit dem linken Arm verbunden sind, das Tragen und/oder Heben und Bewegen von schweren bis sehr schweren Lasten mit einem Hubwa- gen ohne Eigenbetrieb sowie langdauernde (mehr als eine Stunde dau- ernde) Zwangshaltungen der linken Schulter/des linken Arms. Aus Sicher- heitsgründen seien Gerüstarbeiten und das Besteigen von Leitern zu ver- meiden (VB 227 S. 10; vgl. auch VB 171 S. 4). 5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheent- scheid gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwer- deführers ein Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 (VB 238 S. 1, 3; 244 S. 3). Das Invalideneinkommen legte sie gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 gemäss den nach CH-ISCO-19 neu ermittelten Werten der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturer- hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2022 (Total, Männer) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung -5- (+1,7 % [2023]; +0,6 % [2024]), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf Fr. 71'106.00 fest. Bei der daraus folgenden Erwerbseinbusse von Fr. 9'939.00 resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 % (VB 279 S. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wir- kung ab 1. März 2024 eine auf einem entsprechenden Invaliditätsgrad be- ruhende Invalidenrente zusprach. 5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerde- gegnerin das der Berechnung des Invaliditätsgrads zugrunde liegende In- valideneinkommen falsch bemessen habe. Zur Festsetzung des Invaliden- einkommens sei das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 anzuwenden und zudem sei ein Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von (min- destens) 10 % vorzunehmen, da die Tabellenlöhne überhöht seien und er zudem seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner leidensbedingten Ein- schränkungen und seines Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit erheblich unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 61'109.00 und – bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 – einen Invaliditätsgrad von 25 % (Beschwerde S. 3 ff.). 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundes- gerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 5.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr -6- verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). 5.2.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh- nes zu begrenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbeson- dere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 105 ff. zu Art. 28a IVG). 5.2.4. In der vorliegend anwendbaren LSE-Tabelle TA1 werden im Kompetenzni- veau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Das Kompetenzniveau 1 um- fasst sodann einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Kann die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen an- gestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, -7- zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsaus- übung erworbene besondere Qualifikationen (Urteile des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.1; SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hin- weisen). 5.3. 5.3.1. Gemäss dem Lebenslauf des Beschwerdeführers absolvierte dieser nach der Sekundarschule und Berufswahlschule eine Lehre als Karosse- riespengler (1979/1980) sowie eine Lehre als uniformierter Postbeamter bei der Schweizerischen Post (1981/1982), wo er anschliessend bis 2004 als Zustell- bzw. Postbeamter tätig war (ab 1984 Zusatzdienste im Büro, ab 1994 Equipenchef, ab 1998 Lehrmeister mit entsprechender Ausbildung und dem Aufgabenbereich Organisation und Diensteinteilung, Ausbildung der Lernenden, Personalführung, Erstellen von Ausbildungsberichten, In- struktion und Begleitung bei der Fahrprüfung Kat. A1 und F). Aufgrund von Rückenproblemen verlor er diese Stelle und war anschliessend noch bis im Oktober 2005 bei der Schweizerischen Post als Logistiker tätig. Von No- vember 2005 bis Anfang 2007 arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern als Aushilfskellner und Allrounder, DHL-Fahrer und Betriebsmitarbeiter in einem Café. Von Februar 2007 bis September 2023 war er schliesslich bei seiner letzten Arbeitgeberin als Kurierfahrer angestellt. Im Mai 2007 hatte er zudem einen Kurs zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Strasse besucht (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers [VB 240 S. 14 f.]; VB 171 S. 14). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage, auf einen angestammten Beruf zu- rückzugreifen. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Biografie ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweisen) zudem davon auszugehen, dass er über keine besonderen Fertigkeiten und Kennt- nisse verfügt, aufgrund welcher er in der Lage wäre, ein den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 übersteigendes Einkommen zu erwirtschaften. Seine Arbeitserfahrungen, welche er als Zustellbeamter durch Zusatzdienste im Büro sowie als Equipenchef und Lehrmeister er- warb, liegen bereits über 20 Jahre zurück. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 279 S. 8) ist nicht ersichtlich, inwiefern er diese Erfahrungen ausserhalb des Bereichs der Post- und Kurierdienste bzw. der Logistik in einer anderen Tätigkeit und anderen Branche und nach derart langer Zeit noch gewinnbringend einsetzen könnte. Über eine Grundausbildung, Weiterbildung oder eine andere während der Berufsaus- übung erworbene besondere Qualifikation, welche ihm in einer angepass- ten Tätigkeit von Nutzen sein könnte, verfügt er ebenfalls nicht. -8- Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist folglich auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 gemäss den nach CH-ISCO-19 neu ermittelten Werten der Tabelle TA1 des Jahres 2022 (Total, Männer) von Fr. 5'305.00 abzustellen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung (Index 107.1 [2022]; 110.2 [2024]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen (ohne Abzug) von Fr. 68'286.00. 5.3.2. Zu prüfen ist schliesslich, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbeding- ter oder anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist. Zunächst ist da- rauf hinzuweisen, dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6), kein pauschaler Abzug vom LSE-Tabellenlohn vorzu- nehmen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE be- stimmt werden und der Abzug ist stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4). Der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte bis (sehr eingeschränkt) mittelschwere Arbeiten möglich sind (vgl. E. 4.2), ist allein kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kom- petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittelschweren) Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.6.2.1; je mit Hinweisen). Angesichts der zusätzlichen qualitativen körperlichen Ein- schränkungen des Beschwerdeführers, die sich im Bereich der leichten Tätigkeiten auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers auswirken (Arbeiten höchstens bis Schulterniveau sowie Vermeidung von Überkopf- arbeiten, Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden sind, über eine Stunde dauernden Zwangshaltungen der linken Schulter bzw. des linken Arms, Gerüstarbeiten und des Besteigens von Leitern; vgl. E. 4.2) erscheint der von der Be- schwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % angemessen und es besteht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermes- sen der Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]; Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ein zusätzlicher Abzug aufgrund des Alters des 1963 geborenen Be- schwerdeführers ist hingegen nicht angezeigt. Ein solcher ist nicht abstrakt unter Hinweis auf das fortgeschrittene Alter, sondern unter Berücksichti- gung aller konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dies gilt -9- umso mehr, als sich das Alter rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. Denn Hilfsar- beiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt alters- unabhängig nachgefragt (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 mit Hinweisen). Vorliegend sind, nebst den qualitativen Einschränkungen, welche nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, keine spezifischen Umstände er- sichtlich, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, und der Be- schwerdeführer macht auch keine solchen geltend (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Invalideneinkommen von 5 %. Folg- lich ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ein Invalideneinkommen von Fr. 64'872.00 (Fr. 68'286.00 abzüglich 5 %) zu berücksichtigen. 5.3.3. Die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist unumstritten und nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. 5.3.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 64'872.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 % und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine entsprechende Invaliden- rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2024 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente zuzu- sprechen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. November 2024 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwer- deführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh