In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 7.3. Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu bewilligen und Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter zu ernennen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 14 -