Weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1, letzter Teilsatz; Beschwerde, Ziff. 4; 5; 19; 25) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 (insb. Ziff. 20). Angesichts des – der Einschränkung im Haushaltsbereich entsprechenden (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG) – Invaliditätsgrades von 23 % hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.