6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 (VB 48) zu Recht auf den Haushalts-Ab- klärungsbericht vom 14. Juni (VB 39) und die ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin vom 8. Oktober 2024 (VB 47) abgestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig - 13 - wäre (E. 4 hiervor) und im Haushalt unter Mitberücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen zu 23 % eingeschränkt ist (E. 5 hiervor).