5.5. Somit ist die von der Fachspezialistin im Rahmen ihrer Haushaltsabklärung vom 12. Juni 2024 vorgenommene Beurteilung, insbesondere auch die Art und das Ausmass der von ihr dabei berücksichtigten Schadenminderungspflicht der Angehörigen, inklusive der im selben Haushalt lebenden Schwiegertochter, nicht zu beanstanden, geschweige denn offensichtlich falsch (vgl. E. 5.2.1. hiervor), womit auf den Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 und die diesen bestätigende ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin vom 8. Oktober 2024 abgestellt werden kann. Es ergibt sich demnach im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 23 %.