Beteiligten – nur normal, wenn die im selben Haushalt lebenden Personen gewisse, ihr zumutbare Haushaltsaufgaben in den gemeinsam benutzten Räumen (wie etwa die Reinigung des Bads und der Küche oder die Abfallentsorgung) übernehmen würden. Erst recht hat dies vorliegend zu gelten, wo die zu erwartende und zumutbare Mithilfe gesunder Angehöriger aufgrund der gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführerin (und ihres gesundheitlich beeinträchtigten Ehemannes und des ebenso beeinträchtigten Sohnes) weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 5.2.2. hiervor).