5.4. 5.4.1. Die von der Fachspezialistin vorgenommene Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, namentlich welche Tätigkeiten dieser inwieweit möglich seien und welche nicht oder nur beschränkt, blieben beschwerdeweise ungerügt. Dies nach Lage der Akten zu Recht, hat die Fachspezialistin doch bei sämtlichen Tätigkeiten die fehlende Funktionalität der rechten Hand der Beschwerdeführerin und die schnelle Verkrampfung der linken Hand sowie die schnelle Erschöpfung mitberücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen.