Die Fachspezialistin erkannte eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" von 25 %, was durch die Gewichtung des Bereichs mit 20 % eine Einschränkung von insgesamt 5 % ergab (VB 39 S. 6). Daraus ergab sich, unter Nichtberücksichtigung der Bereiche "Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen" und "Garten- /Umgebungspflege und Haustierhaltung" (vgl. E. 5.3.1. dazu hiervor), eine gesamthafte Einschränkung im Haushalt von 23 % (VB 39 S. 7). In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 hielt die Fachspezialistin vollumfänglich an ihrer Beurteilung fest (VB 47).