Dasselbe gelte für das Sortieren der Bettwäsche oder der grossen Badetücher sowie das Versorgen ihrer Wäsche. Hilfe benötige die Beschwerdeführerin beim Auf- und Abhängen von Wäscheteilen, die nicht getumblert würden. Auch Bügeln sei ihr nicht möglich. Bügelwäsche falle jedoch nicht viel an. Die Fachspezialistin erkannte eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" von 25 %, was durch die Gewichtung des Bereichs mit 20 % eine Einschränkung von insgesamt 5 % ergab (VB 39 S. 6).