Den Kleidereinkauf tätige sie gemeinsam mit den Schwiegertöchtern. Die Fachspezialistin erkannte in diesem mit 10 % gewichteten Bereich eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 10 %, was insgesamt eine Einschränkung von 1 % ergab (VB 39 S. 6). - 11 -