5.3.3. Auch hinsichtlich des Bereichs "Wohnungs- und Hauspflege" erkannte die Fachspezialistin, dass, wie bereits zuvor, eine Schwiegertochter – unter Mithilfe der Beschwerdeführerin – die Wohnung für beide Parteien reinige, womit ein Teil der Wohnungspflege der anderen Partei zufalle (VB 39 S. 5). Alles, was mit der linken Hand gemacht werden könne, sei der Beschwerdeführerin – mit genügenden Pausen – möglich. Staubsaugen oder die nasse Bodenpflege tätige die Beschwerdeführerin nie selbst. Ersteres sollte ihr aber nach Ansicht der Fachspezialistin möglich sein. Im Badezimmer reinige die Beschwerdeführerin ein Lavabo oder das WC, was ihr zumutbar sei.