Das Auf- und Abtischen von Tellern und das Einräumen einzelner Geschirrteile in die Abwaschmaschine sollte der Beschwerdeführerin mit der linken Hand möglich sein. Die Fachspezialistin erkannte eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich "Essen" von 20 %, was durch die Gewichtung des Bereichs mit 40 % eine Einschränkung von insgesamt 8 % ergab (VB 39 S. 5).