Schwiegertochter, zu. Die Beschwerdeführerin könne (aufgrund der funktionsunfähigen rechten und der schnell verkrampfenden linken Hand) weder rüsten noch schwere Dinge tragen und nur erschwert Verpackungen öffnen oder einen Lappen auswringen. Die Unterstützung, die die Beschwerdeführerin benötige, um sich morgens und abends kalt oder mit Fertigprodukten oder gewärmten Mahlzeiten zu verpflegen, sei dem Ehemann zumutbar. Selbes gelte für die Mithilfe beim Aufräumen der Küche. Das Auf- und Abtischen von Tellern und das Einräumen einzelner Geschirrteile in die Abwaschmaschine sollte der Beschwerdeführerin mit der linken Hand möglich sein.