5.3.2. Zum Bereich "Ernährung" hielt die Fachspezialistin fest, dass die Beschwerdeführerin in einem Mehrgenerationenhaushalt wohne und bereits zuvor die eine Schwiegertochter für beide Parteien gekocht habe. Die Beschwerdeführerin helfe aus Langeweile mit. Sei die Schwiegertochter zur Mahlzeit nicht da, koche diese vor. Beim Kochen der Hauptmahlzeit falle ein Teil der im selben Haushalt lebenden Partei, namentlich der - 10 -