5.2.2. Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wird die Schadenminderungspflicht in Rechnung gestellt (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 510; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.6; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 166 zu Art. 28a IVG). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen beanspruchen. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.;