vgl. VB 47 S. 1]) – obliegenden Schadenminderungspflicht (VB 39 S. 4 ff.). Schliesslich erkannte sie, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 23 % eingeschränkt sei (VB 39 S. 7). Die Beschwerdeführerin rügt die von der Beschwerdegegnerin angenommene Schadenminderungspflicht. Insbesondere sei die von der Fachspezialistin der Schwiegertochter zugemutete Schadenminderungspflicht angesichts der Umstände zu hoch (Beschwerde, Ziff. 21 ff.; vgl. Eingabe vom 12. Dezember 2024).