Dies seien nebst der Beschwerdeführerin ihr Ehemann (vormals IV-, mittlerweile AHV- Rentner), ihr gesundheitlich beeinträchtigter Sohn (Bezüger einer IV-Rente und einer mittleren Hilflosenentschädigung) und dessen (stundenweise arbeitende) Ehefrau und Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (VB 39 S. 2; 4 f.). Die Fachspezialistin prüfte die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen unter Berücksichtigung der den anderen Haushaltsparteien – namentlich dem Ehemann und der Schwiegertochter (der beeinträchtigte Sohn sei ganztags von Montag bis Donnerstag auf der Arbeit [VB 39 S. 4; vgl. VB 47 S. 1]) – obliegenden Schadenminderungspflicht (VB 39 S. 4 ff.).