5. 5.1. Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin stellte bei ihrer Abklärung vom 12. Juni 2024 fest, dass der Mehrgenerationenhaushalt der Beschwerdeführerin vier Personen umfasse. Dies seien nebst der Beschwerdeführerin ihr Ehemann (vormals IV-, mittlerweile AHV- Rentner), ihr gesundheitlich beeinträchtigter Sohn (Bezüger einer IV-Rente und einer mittleren Hilflosenentschädigung) und dessen (stundenweise arbeitende) Ehefrau und Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (VB 39 S. 2; 4 f.).