(VB 48) vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades mittels der Methode des Betätigungsvergleichs nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf statistische Angaben betreffend die Erwerbsquote von Frauen verschiedenen Alters (SAKE-Statistik 2024; Beschwerde, Ziff. 14) nichts, lassen solch allgemeine statistische Werte doch keine Rückschlüsse für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu.