Es ist demnach – der Fachspezialistin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 folgend (vgl. E. 4.3.2. hiervor) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Verweis in E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weder vollzeitlich noch auch nur im Teilzeitpensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. November 2024 -8-