4.3.4. Es ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin jemals und insbesondere nebst oder nach der Pflege ihres behinderten Sohnes ernsthaft um eine (zumindest teilzeitliche) Arbeitsstelle bemüht hat. Es ist demnach – der Fachspezialistin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 folgend (vgl. E. 4.3.2. hiervor) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Verweis in E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weder vollzeitlich noch auch nur im Teilzeitpensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre.