35 S. 22 ff.) erstellt wurden. Andererseits ist doch aussergewöhnlich, dass sich die Beschwerdeführerin (wie bereits "[v]or 6 bis 7 Jahren" [BB 15] bzw. im Zeitpunkt der angeblichen Bewerbungen in ihrem Bekanntenkreis [Beschwerde, Ziff. 15]) trotz ihrer bestehenden funktionellen Einarmigkeit anscheinend grösstenteils auf Reinigungstätigkeiten beworben hat (BB 4-7, 10 und 11), was einer körperlich intensiven und insbesondere beide Arme und Hände stark beanspruchenden Tätigkeit entspricht. Dasselbe gilt etwa für die Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin Gemüsebau (BB 7), als Montagemitarbeiterin (BB 9) und als Küchenangestellte (BB 11).