pflege), wäre die hypothetische Ausübung einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall naheliegend. Die Tatsache aber, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vor dem Autounfall im Jahr 1992 (vgl. VB 11 S. 1 f. sowie etwa 9 S. 3), sondern auch darauffolgend bis zur Nierentransplantation im Jahr 2012 (vgl. VB 11 S. 1 f. sowie etwa VB 9 S. 2) und auch in der Zeit danach bis zur Abstossungsreaktion im Dezember 2023 (vgl. VB 11 S. 1 f. und VB 34 S. 13 ff.; 35 S. 22 ff.) sowie trotz seither verbesserter Gesundheitssituation (vgl. dazu RAD-Arzt Dr. med. B._____ nachvollziehbar in VB 51 insb. unter Verweis auf Beschwerdebeilage [