vgl. VB 47 S. 1) in der Stiftung. Die Nierentransplantation sei im Jahr 2012 erfolgt. Weder davor noch bis zur Abstossungsreaktion im Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin – trotz Bestehens einer teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit – eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt – auch nicht ansatzweise in kleinen teilzeitlichen Pensen. Dass die Beschwerdeführerin – wie im Fragebogen vom 31. Januar 2023 ausgesagt – in einem 60-70%-Pensum bzw. – wie vor Ort ausgesagt – in einem 80-100%-Pen- sum ausserhäuslich erwerbstätig wäre (dies seit die Kinder die Schule besucht hätten), könne aufgrund der ausgeführten Gegebenheiten nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden.