4.3.2. Die Fachspezialistin hielt daraufhin fest, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1988 geheiratet, habe 1988, 1990 und 1995 Kinder bekommen und sei 2002 in die Schweiz eingereist. Sie habe keine Berufsausbildung und sei nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie wohne seit jeher mit dem Ehemann in einem Mehrgenerationenhaushalt (VB 39 S. 3). Der jüngste Sohn mit der Cerebralparese habe eine heilpädagogische Sonderschule besucht und habe sich auch über Mittag dort aufgehalten. Im Jahr 2011 habe er das 16. Altersjahr erreicht und arbeite seit Schulaustritt ganztags ausser am Freitag (gemeint ist Montag bis Donnerstag; vgl. VB 47 S. 1) in der Stiftung.