4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der Frage der für die Bemessung der Invalidität anzuwendenden Methode stellte die Fachspezialistin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 31. Januar 2023 (vgl. VB 11) angegeben, nie gearbeitet zu haben – auch vor ihrem Autounfall im Jahr 1992 in ihrem Heimatland nicht (Einreise in die Schweiz im Jahr 2002; vgl. VB 1 S. 2). Sie sei aufgrund der Kinderbetreuung und des Haushalts immer Hausfrau gewesen. Der jüngste Sohn leide an einer Cerebralparese und sei rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen. Er habe immer zu Hause gelebt.