Folglich ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mittels Betätigungsvergleichs, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergab (VB 48 S. 1). Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich auf die ergänzende Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 (vgl. VB 47) hin, in der sich die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert und dabei vollumfänglich an der Methodenwahl des Bestätigungsvergleichs festgehalten habe (VB 48 S. 2).