4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 unter anderem fest, im Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 14. Juni 2024 (vgl. VB 39) werde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auch heute – ohne gesundheitliche Einschränkungen – ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Folglich ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mittels Betätigungsvergleichs, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergab (VB 48 S. 1).