_, Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. September 2023 (VB 29). Dieser hielt darin im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin durch den Unfall im Jahr 1992 und die dabei erlittene Schädigung der rechten Hand (Fallhand) und des rechten Armes eine funktionelle Einarmigkeit bestehe. Tätigkeiten, die den Einsatz beider Arme oder Hände erfordern würden, seien dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich.