3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 (VB 48) im Wesentlichen auf den Bericht vom 14. Juni 2024 über die Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich vom 12. Juni 2024 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Abklärungsbericht; VB 39) und die ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes vom 8. Oktober 2024 (VB 47). Dabei stützte sich die Fachspezialistin betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. September 2023 (VB 29).