2.3. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine neuerliche Stellungnahme des RAD die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Am 6. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) zu Recht verneint hat.