"1. Es sei die Verfügung der SVA Aargau vom 13.11.2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 24.11.2022 (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefristen) mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung." 2.2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.