77, 79-82) der Tabelle TA1 des Jahres 2020 ausgegangen würde (vgl. E. 5.2), ergäbe sich – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung – ein der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Anzumerken ist, dass selbst bei – vorliegend nicht angezeigter – Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % noch ein unter 40 % liegender und damit rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit.