aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert von Fr. 4'276.00 nach Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.3.3). Zudem begründen auch allfällige mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2; 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände rechtfertigt sich somit kein Abzug vom Tabellenlohn.