Reizen wie Kälte, Nässe, Rauch, Lärm und Hektik) begründen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da der Beschwerdeführerin angesichts dieses Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, in denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Ohnehin wäre ein Abzug aufgrund leidensbedingter Einschränkungen auch aufgrund des noch zumutbaren Arbeitspensums von 80 % nicht gerechtfertigt.