54.3 S. 4 f.). Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Biografie ist davon auszugehen, dass sie zum massgeblichen Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns per Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300) als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Reinigungsmitarbeiterin bzw. Raumpflegerin in einem 100%-Pensum tätig gewesen wäre (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher der -9-