5.2. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu ermitteln, da ihr letztes Arbeitsverhältnis zufolge Befristung (und damit aus invaliditätsfremden Gründen) im Mai 2021 endete (VB 18.1 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. VB 1 S. 5; 12 S. 2; 54.3 S. 4) und war bisher als Reinigungsmitarbeiterin bzw. Raumpflegerin tätig (VB 9 S. 2 f.; 54.3 S. 4 f.).