daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Folglich ist dem Gutachten vom 6. Juni 2023 aufgrund der Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht die Beweiskraft abzusprechen. Auf die Beurteilung der Gutachter, wonach seit 21. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit besteht, kann somit abgestellt werden.