(Harnwegsinfekt oder grippaler Infekt) und somit offensichtlich sich höchstens kurzfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender und damit nicht anspruchsrelevanter Beschwerden behandelt wurde. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands per Oktober 2024 betrifft einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass und ist für die Beurteilung der vorliegend strittigen Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. Dezember 2023 somit nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4).