vom 17. Dezember 2024, in welchem diese ohne weitere Begründung darauf hinwies, dass sie der Beschwerdeführerin zuletzt vom 1. bis 31. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert hatte, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Plädoyernotizen S. 3 f.). In Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 7. Dezember 2023 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4) ergibt sich daraus vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ab März 2022 von ihrer Hausärztin nur noch etwa zweimal pro Jahr, jeweils aufgrund von akuten Problemen