18.1 S. 4 f.; vgl. auch VB 24 S. 1). Selbst gewöhnliche Reinigungstätigkeiten, welche regelmässig den leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zugerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit Hinweisen), sind der Beschwerdeführerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr möglich. Einzig leichte Reinigungstätigkeiten, wie etwa die Reinigung von Büros (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit Hinweis), wären der Beschwerdeführerin noch zumutbar.