Aufgrund des im Gutachten definierten Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit, gemäss welchem der Beschwerdeführerin nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen zumutbar sind (vgl. E. 2), ist indes – entgegen der Einschätzung der Gutachter – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin deren bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Spital nicht mehr zumutbar ist, da diese nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin die Reinigung von Spitalbetten und damit mittelschwere bis (intermittierend) schwere Tätigkeit umfasste (vgl. VB 18.1 S. 4 f.; vgl. auch VB 24 S. 1).