Der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 6. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit 21. Januar 2021 (Beginn der einjährigen Wartezeit [vgl. VB 37 S. 2 und S. 6; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht sei sie in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % bzw. zu 6,6 Stunden pro Tag arbeitsfähig unter Berücksichtigung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C._____ (VB 54.1 S. 10 f.).