Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Rechtsschutz nicht mittels Leistungsbegehren erlangen könnte. Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht ihrem Wortsinn nach, sondern nach dem ihnen nach Treu und Glauben beizumessenden Sinn einzutreten, wonach die Beschwerdeführerin die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente verlangt. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (VB 65) zu Recht abgewiesen hat.