Person rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen, voraussetzt. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es allerdings, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Person durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 21 E. 1b S. 24 mit Hinweis). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Rechtsschutz nicht mittels Leistungsbegehren erlangen könnte.