1.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1–9) ist darauf hinzuweisen, dass die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden -4-