Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei ihr aufgrund der in den medizinischen Berichten dokumentierten Schmerzen sowie der durch die Adipositas bedingten Beschwerden nicht mehr möglich, die körperlich belastende Tätigkeit als Reinigungskraft auszuüben. In den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sei festgestellt worden, dass sie in der Zeit von September 2018 bis Februar 2021 "mehrfach und in verschiedenen Zeiträumen" zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit 1. Juni 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei. Darauf sei abzustellen, was zu einer ganzen Invalidenrente führe (Beschwerde S. 1 ff.; Plädoyernotizen S. 2 f.).