1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2023 im Wesentlichen damit, dass die bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass diese in ihrer bisherigen Tätigkeit und in jeder anderen angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Januar 2021 zu 80 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65).