Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.57 / KB / bs Art. 14 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Pascal Messerli, Rechtsanwalt, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln zudem vertreten durch Sonia Lopez Garcia, Rechtsanwältin, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Reinigungsmitar- beiterin in einem Spital tätig. Am 3. Mai 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Im Rahmen ihrer anschliessend durchgeführten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch von ihr beauftragte Sachverständige bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. Juni 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Be- schwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei im Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 5. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen. 2. Es sei im Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen. 3. Es sei im Zeitraum vom 18. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen. 4. Es sei im Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 6. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen. 5. Es sei im Zeitraum vom 24. November 2020 bis zum 25. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen. 6. Es sei im Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis zum 4. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen. 7. Es sei im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 10. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festzustellen. 8. Es sei im Zeitraum vom 11. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen. 9. Es sei im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festzustellen. 10. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 11. Es seien keine Kosten für das Verfahren zu erheben. 12. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung abzuhalten. 13. Es seien die Akten aus dem Vorverfahren von gerichtlich einzuholen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde die B._____, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, im -3- Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In- nert Frist liess sich die Beigeladene nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. März 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter Pascal Messerli, Rechtsanwalt, Pratteln, ernannt. 2.5. Am 21. Januar 2025 fand die beantragte Verhandlung statt. Die Beschwer- deführerin änderte bzw. ergänzte ihre Rechtsbegehren wie folgt: "[…] 9. Es sei im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festzustellen. 10. Es sei für die Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. […]" Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2023 im Wesentli- chen damit, dass die bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass diese in ihrer bisherigen Tätigkeit und in jeder anderen angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Januar 2021 zu 80 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei ihr aufgrund der in den medizinischen Berichten doku- mentierten Schmerzen sowie der durch die Adipositas bedingten Be- schwerden nicht mehr möglich, die körperlich belastende Tätigkeit als Rei- nigungskraft auszuüben. In den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sei festgestellt worden, dass sie in der Zeit von September 2018 bis Februar 2021 "mehrfach und in verschiedenen Zeiträumen" zu 100 % ar- beitsunfähig gewesen sei und seit 1. Juni 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei. Darauf sei abzustellen, was zu einer ganzen Invalidenrente führe (Be- schwerde S. 1 ff.; Plädoyernotizen S. 2 f.). 1.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsbe- gehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1–9) ist darauf hinzuweisen, dass die for- mellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens als Sachurteils- voraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden -4- Person rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen, vo- raussetzt. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststel- lungsentscheids fehlt es allerdings, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Person durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 21 E. 1b S. 24 mit Hinweis). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Rechts- schutz nicht mittels Leistungsbegehren erlangen könnte. Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht ihrem Wortsinn nach, sondern nach dem ihnen nach Treu und Glauben beizumessenden Sinn einzutreten, wonach die Beschwerdeführerin die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente verlangt. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (VB 65) zu Recht abgewiesen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (rheumato- logisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2023. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 54.1 S. 8): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Wide Spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD10 M79.7) - ausgeprägte funktionelle und vegetative Symptomatik mit sekun- därem Krankheitsgewinn, Selbstlimitierung und Schonverhalten aufgrund der chronifizierten Schmerzen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) 3. Chronisches Panvertebralsyndrom, seit mindestens 2015 - Allgemeine muskuläre Dekonditionierung - leichte Segementdegeneration LWK4/5 bds. (MRT 2014) 4. St.n. Epicondylopathia humeri radialis rechts, 03/2021 5. Substituierte Hypothyreose 6. Adipositas, WHO Grad I, BMI 34.2 kg/m2 7. Verdacht auf Restless legs-Syndrom, ED 03.01.2021 8. Laktoseintoleranz, ED 2014 9. Vorzeitige Menopause 2012, am ehesten Ovarialinsuffizienz 10. Status nach Varizenoperation beidseits 04.02.2015 bei symptomati- scher Stamm- und Astvarikosis der VSM beidseits 11. Leichtes Lipödem Unterarme bds. 12. Leichte Unterschenkelödeme, am ehesten durch Stase bedingt 13. V.a. arterielle Hypertonie 14. Status nach Tonsillektomie 16.10.2012 bei chronischer Tonsillitis 15. Gastroskopie 11/2013: Normalbefund, keine Hernie 16. Kolonoskopie 11/2013: Normalbefund 17. Antibiotika Allergie (Präparat unbekannt)" -5- Der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 6. Juni 2023 ist zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer bishe- rigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit 21. Januar 2021 (Beginn der einjährigen Wartezeit [vgl. VB 37 S. 2 und S. 6; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht sei sie in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % bzw. zu 6,6 Stunden pro Tag arbeitsfähig unter Berücksichtigung der Belastungs- angaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C._____ (VB 54.1 S. 10 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführerin (entsprechend den Belastungsangaben) leichte und wechselbe- lastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne äussere Reize wie Kälte, Nässe, Rauch, Lärm und Hektik zumutbar seien (VB 54.2 S. 36). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3. Soweit die versicherte Person einem Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einer- seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung -6- unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 6. Juni 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachter hatten Kenntnis von den Vorakten (VB 45 S. 1 f.), berücksichtigten die von der Beschwer- deführerin geklagten Beschwerden und gelangten zu einer einleuchtenden Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation. 4.2. Die Gutachter legten schlüssig dar, dass und inwiefern die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der erhobenen Befunde in ihrem funktionellen Leistungsver- mögen eingeschränkt sei. Aufgrund des im Gutachten definierten Zumut- barkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit, gemäss welchem der Be- schwerdeführerin nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen zumutbar sind (vgl. E. 2), ist indes – entgegen der Ein- schätzung der Gutachter – davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rerin deren bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Spital nicht mehr zumutbar ist, da diese nach Angaben der ehemaligen Arbeitge- berin die Reinigung von Spitalbetten und damit mittelschwere bis (intermit- tierend) schwere Tätigkeit umfasste (vgl. VB 18.1 S. 4 f.; vgl. auch VB 24 S. 1). Selbst gewöhnliche Reinigungstätigkeiten, welche regelmässig den leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zugerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit Hinweisen), sind der Beschwerdeführerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr möglich. Einzig leichte Reinigungstätigkeiten, wie etwa die Reinigung von Büros (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit Hinweis), wären der Beschwerdeführerin noch zumutbar. Dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 80 % bezifferten, ist indes ohne weiteres nachvollziehbar. Die von der Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Aspekte wur- den von den Gutachtern erkannt und auch berücksichtigt. So waren den Gutachtern die in den aktenkundigen Berichten dokumentierten Schmerz- angaben der Beschwerdeführerin bekannt und wurden von diesen, wie auch die anlässlich der Begutachtung geklagten Schmerzen, bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zu Recht – in dem Umfang miteinbezogen, als sich diese durch die fachärztlich erhobenen Befunde erklären liessen (vgl. VB 54.1 S. 10; 54.2 S. 36; vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.). Die Gutachter stellten zudem keine zusätzlichen, durch die Adipositas bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (vgl. VB 54.1 S. 8; vgl. dazu Plädoyernotizen S. 2 ff.), was angesichts des Schweregrads der Adipositas (BMI 34.2 -7- kg/m2; Grad I; vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.9, 5.11) nachvollziehbar er- scheint. Hinzu kommt, dass den Gutachtern die von der Beschwerdeführe- rin aufgeführten und aktenkundigen, seit 2015 ergangenen Berichte der be- handelnden Ärztinnen und Ärzte sowie der Hausärztin bekannt waren und sie diese in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen (vgl. VB 54.1 S. 13 ff.; 54.2 S. 5 f.; 54.3 S. 3). Sofern sich die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Rheumatologie, vom 4. Mai 2021 (VB 11.1 S. 5 f.), 24. Mai 2021 (VB 11.1 S. 1 ff.), 10. August 2021 (VB 31 S. 2 f.) und 9. Dezember 2021 (VB 33), in welchen diese der Beschwerde- führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 und von 80 % vom 1. Juni bis 30. September 2021 attestiert hatte, sowie der Bericht der Hausärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. März 2021 (VB 11.1 S. 7), in welchem diese der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Januar 2021 bis 4. Februar 2021 und – nach einer zwischenzeitlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit – vom 11. Februar bis 19. März 2021 attestiert hatte, überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit be- zogen, handelt es sich hierbei lediglich um andere (fachärztliche) Beurtei- lungen, welche kein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung zu begründen vermögen (vgl. E. 3.3). Aus dem anlässlich der Verhandlung vom 21. Januar 2025 eingereichten Bericht von Dr. med. F._____ vom 17. Dezember 2024, in welchem diese ohne weitere Begründung darauf hinwies, dass sie der Beschwerdeführerin zuletzt vom 1. bis 31. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert hatte, vermag die Be- schwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Plädoyernotizen S. 3 f.). In Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 7. Dezember 2023 (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4) ergibt sich daraus viel- mehr, dass die Beschwerdeführerin ab März 2022 von ihrer Hausärztin nur noch etwa zweimal pro Jahr, jeweils aufgrund von akuten Problemen (Harnwegsinfekt oder grippaler Infekt) und somit offensichtlich sich höchs- tens kurzfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender und damit nicht an- spruchsrelevanter Beschwerden behandelt wurde. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands per Oktober 2024 betrifft ei- nen Zeitpunkt nach Verfügungserlass und ist für die Beurteilung der vorlie- gend strittigen Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. Dezember 2023 so- mit nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4). Es liegt praxisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkre- ten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsan- wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festge- stellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfä- higkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann -8- daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Folglich ist dem Gutachten vom 6. Juni 2023 aufgrund der Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht die Be- weiskraft abzusprechen. Auf die Beurteilung der Gutachter, wonach seit 21. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tä- tigkeit besteht, kann somit abgestellt werden. 5. 5.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundes- gerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 5.2. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Tabel- lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- amtes für Statistik (BFS) zu ermitteln, da ihr letztes Arbeitsverhältnis zu- folge Befristung (und damit aus invaliditätsfremden Gründen) im Mai 2021 endete (VB 18.1 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. VB 1 S. 5; 12 S. 2; 54.3 S. 4) und war bisher als Reinigungsmitarbeiterin bzw. Raumpflegerin tätig (VB 9 S. 2 f.; 54.3 S. 4 f.). Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Biografie ist davon auszugehen, dass sie zum mass- geblichen Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns per Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300) als Gesunde mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit als Reinigungsmitarbeiterin bzw. Raumpflegerin in einem 100%-Pensum tätig gewesen wäre (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. Novem- ber 2021 E. 2.2). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher der -9- Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [Ziff. 77, 79-82], Frauen) anzu- wenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann, wenn wie vorliegend die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ebenfalls auf die LSE-Tabellen- löhne abgestellt werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesge- richts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Zumutbarkeitsprofils einer ange- passten Tätigkeit (vgl. E. 2) und aufgrund ihrer beruflichen Biografie der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Total, Frauen) zu berücksichtigen. 5.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür- zen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab- zuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali- deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]; vgl. Art. 26bis IVV in der ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; Urteil des Bundesge- richts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Ar- beiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzni- veau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Auch die zusätzlichen qualitativen körperlichen Einschränkungen, die sich auf das Belastungsprofil auswirken (wechselbe- lastende Tätigkeit, Vermeidung von Zwangshaltungen und äusseren - 10 - Reizen wie Kälte, Nässe, Rauch, Lärm und Hektik) begründen keinen Ab- zug vom Tabellenlohn, da der Beschwerdeführerin angesichts dieses Be- lastungsprofils ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, in denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohn- relevant auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Oh- nehin wäre ein Abzug aufgrund leidensbedingter Einschränkungen auch aufgrund des noch zumutbaren Arbeitspensums von 80 % nicht gerechtfer- tigt. Dieses wirkt sich bei Frauen ohne Kaderfunktion statistisch betrachtet lohnerhöhend aus (LSE-Tabelle TA18 des Jahres 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen). Mit Blick auf die ausländische Herkunft der Beschwerdeführerin ergibt sich (vgl. VB 2 S. 1), dass Frauen ohne Kaderfunktion mit Niederlassungsbewilligung C zwar weniger verdienen als Schweizerinnen (vgl. LSE- Tabelle T12_b des Jah- res 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schwei- zer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentral- wert von Fr. 4'276.00 nach Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.3.3). Zudem be- gründen auch allfällige mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2; 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigen- der Umstände rechtfertigt sich somit kein Abzug vom Tabellenlohn. 5.4. Selbst wenn beim Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin – wie beim Invalideneinkommen – vom Medianlohn aller Wirtschaftszweige (Total) statt vom tieferen Medianlohn für "sonstige wirtschaftliche Dienst- leistungen" (Ziff. 77, 79-82) der Tabelle TA1 des Jahres 2020 ausgegangen würde (vgl. E. 5.2), ergäbe sich – im Sinne einer rechnerischen Vereinfa- chung – ein der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ange- passten Tätigkeit entsprechender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Anzumerken ist, dass selbst bei – vorliegend nicht angezeigter – Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % noch ein unter 40 % liegender und damit rentenausschlies- sender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 35 % resultierte. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 - 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vor- zumerken. 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsan- walt Pascal Messerli wird das angemessene Honorar für seine Bemühun- gen nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, welche die Be- schwerdeführerin nach Lage der Akten seit dem 7. November 2024 vertritt (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom genannten Datum), hat keinen Anspruch auf Vergütung ihres Honorars aus der Obergerichtskasse, da sie nicht un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist. 6.3.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Ver- handlung vom 21. Januar 2025 eine Kostennote ein, welche sowohl ihren eigenen Aufwand als auch denjenigen des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des umfasst und die einen Zeitaufwand von 13,6 Stunden zu Fr. 220.00, Barauslagen von Fr. 91.45 und Mehrwertsteuer von Fr. 250.55, total somit Fr. 3'390.25, ausweist, was abzüglich der für den bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung angefallenen und damit vorliegend nicht zu be- rücksichtigenden Kosten von 778.40 (Fr. 701.70 x 1,03 x 1,077) einen Be- trag von Fr. 2'611.85 ergibt. Unter Abzug der für die Zeit ab dem 7. Novem- ber 2024 (vgl. E. 6.3.1.) in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1'469.70 ([Fr. 440.00 + Fr. 440.00 + Fr. 440.00] x 1.03 x 1.081) verbleibt ein Betrag von Fr. 1'142.15. 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'142.15 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Pascal Messerli, Rechtsanwalt, Pratteln, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'142.15.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 24. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler